Als Pflegesachleistung nach Paragraf 36 SGB XI gilt eine professionelle häusliche Pflegehilfe, die körperbezogene Pflege, Betreuung und Haushaltsdienste leistet. Anspruch darauf haben Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Zur Pflegesachleistung gehört auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegenden. Die Pflegekassen übernehmen die entstehenden Kosten bis zur jeweiligen Höchstsumme des entsprechenden Pflegegrads.
Körperbezogene Pflegemaßnahmen:
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen:
Hilfen bei der Haushaltsführung:
Pflegefachliche Anleitung:
Übersicht der Höhe der Sachleistungen:
Pflegegrad 1 = 0 €
Pflegegrad 2 = 761,00€
Pflegegrad 3 = 1432,00€
Pflegegrad 4 = 1778,00€
Pflegegrad 5 = 2200,00€
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Alle Versicherten mit Pflegegrad 2 bis 5, die zuhause gepflegt werden, haben Anspruch auf Pflegesachleistungen. Das gilt auch dann, wenn die Pflege nicht zuhause bei der pflegebedürftigen Person selbst stattfindet, sondern zum Beispiel bei pflegenden Angehörigen oder am Arbeitsplatz.
Die Höhe der Pflegesachleistungen hängt von Ihrem anerkannten Pflegegrad ab. Alle genannten Beträge sind Maximalbeträge. Denn die Pflegekasse zahlt die Sachleistungen nur für die im betreffenden Monat tatsächlich entstandenen Kosten.
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